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Anschaffung von Elektro-Nutzfahrzeugen

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[ Ausführliche Fassung der Maßnahme ]
Zuletzt aktualisiert: 28/11/2024
  • Verfügbare Hilfsmittel
  • Möglichkeit zur Unterstützung
  • Verfügbare Fördermittel

Elektromobilität als Schlüsselelement für die Dekarbonisierung Ihres Unternehmens

Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, ist es unerlässlich, die Verbrennungsfahrzeuge durch Elektrofahrzeuge zu ersetzen. Die Treibhausgasemissionen (THG) im Zusammenhang mit dem Transport von Personen und Gütern nehmen in der Europäischen Union weiter zu. Alle Fahrzeugtypen sind betroffen, und ein Umdenken ist notwendig, um die nationalen und europäischen Ziele zu erreichen.

Die Anschaffung dieser Fahrzeuge erfordert grundsätzlich die Installation einer oder mehrerer elektrischer Ladestationen und kann durch die Installation von Photovoltaikmodulen ergänzt werden.

Im Folgenden werden die wichtigsten Schritte und Aspekte beschrieben, die bei der Planung und Umsetzung dieser Änderung zu berücksichtigen sind.

Bedarfsanalyse Elektrofahrzeuge für das Unternehmen

  • Führen Sie eine Bestandsaufnahme der Nutzung von Fahrzeugen des Unternehmens durch.
  • Um ein geeignetes Fahrzeug identifizieren zu können, ist es unerlässlich, die tatsächlichen Bedürfnisse zu definieren.
  • Die Kombination aus Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse ermöglicht die Auswahl des für den jeweiligen Anwendungsfall geeigneten Fahrzeugs.

Definition des Bedarfs & Entwicklung

Die Antworten auf die folgenden Fragen helfen bei der Beschaffung eines oder mehrerer emissionsfreier Fahrzeuge im Unternehmen

  • Kennen Sie die Nutzungsprofile Ihrer Fahrzeuge?
  • Welche täglichen Entfernungen werden pro Fahrzeugtyp tatsächlich zurückgelegt?
  • Welche Profile sind prädestiniert, um in Elektrofahrzeuge umgewandelt zu werden?
  • Wenn die Fahrten die elektrische Reichweite überschreiten, gibt es Möglichkeiten zum Aufladen an Zwischenstopps oder am Zielort?
  • Haben Ihre Mitarbeiter bei Bedarf die Möglichkeit, das Fahrzeug zu Hause oder in der Nähe ihres Hauses zu beladen?

Entwicklung der europäischen und nationalen Situation

  • Bis heute gibt es keine europäische Norm, die die Elektrifizierung von Nutzfahrzeugen vorschreibt. Es gibt jedoch eine Vereinbarung über das Ziel zu null CO2-Emissionen für neue Pkw und Transporter ab 2035 (Fit for 55), was bedeutet, dass nach diesem Datum keine neuen Pkw oder leichten Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotor (der Klassen M1 und N1) mehr auf den Markt gebracht werden dürfen.
  • Um die Umsetzung dieser Wende zu unterstützen, hat die Europäische Kommission mit der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vorgeschlagen, alle 60 km elektrische Ladestationen und alle 150 km Wasserstofftankstellen auf den Hauptverkehrsstraßen zu installieren.
  • Es werden auch finanzielle Hilfen zur Verfügung gestellt, um den Übergang ab sofort zu erleichtern.
  • In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden Mautgebühren für Elektrofahrzeuge ermäßigt.

Werkzeuge zur Identifizierung von Fahrzeugen, die für Ihren Anwendungsfall geeignet sind

  • Um die emissionsfreien Nutzfahrzeuge zu identifizieren, die Ihren Bedürfnissen entsprechen, können Sie beispielsweise einen Vergleich der Kosten, der Leistung, der Ladezeit und der Autonomie der Fahrzeuge verwenden: Preisvergleich.
  • Wenn Sie sich über die verschiedenen von den Händlern angebotenen Lösungen informieren, können Sie die optimale Lösung für die Integration dieses Fahrzeugs/dieser Fahrzeuge finden: Leasing oder Kauf. Manchmal ist es möglich, von Tests zu profitieren und das Fahrzeug an die Bedürfnisse anzupassen.
  • Praktische Hinweise: der Inhaber eines B-Führerscheins, der bisher zum Führen eines Fahrzeugs mit einer Höchstmasse von 3.500 kg mit einem Anhänger mit einer Höchstmasse von 750 kg berechtigt war, ist ab sofort zum Führen eines elektrisch angetriebenen N1-Fahrzeugs (in der Regel eines Lieferwagens) mit einer Höchstmasse von bis zu 4.250 kg berechtigt. Weitere Details hier.

Beantragung von Beihilfen

Staatliche Beihilfen

Achtung: Anreizeffekt, der bei der Beantragung von (staatlicher oder nichtstaatlicher) Beihilfe und unter der Voraussetzung, dass die Förderkriterien erfüllt sind, eingehalten werden muss. Um den „Anreizeffekt“ zu wahren, dürfen keine verbindlichen Verpflichtungen (Unterzeichnung eines Kostenvoranschlags; Anzahlung) eingegangen werden, BEVOR der Staat oder der Strom- und Gasversorger aufgrund eines Antrags auf Zuschüsse eine grundsätzliche Zustimmung erteilt hat.

  • Beantragung einer Prämie für den Kauf eines Elektrofahrzeugs:
    • Pauschalbeihilfe für den Kauf eines Fahrzeugs (M1, M1G + N1) mit reinem Elektroantrieb, Brennstoffzellenantrieb oder Wasserstoffantrieb für natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Höhe von 6.000 €, jedoch nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Preises ohne MwSt. des Fahrzeugs, dessen Stromverbrauch 16 kWh/100 km nicht übersteigt, bzw. 3.000 €, wenn er zwischen 16 kWh/100 km und 18 kWh/100 km liegt, für jedes Fahrzeug, das mindestens 3 Jahre lang gehalten wird. Für Elektroautos, die älter als drei Jahre sind, kann zu diesem Zeitpunkt eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1.500 € in Anspruch genommen werden.
    • Die Förderung wird dem Eigentümer des Fahrzeugs gewährt; bei Leasing kann die Förderung dem Halter gewährt werden, wenn der Eigentümer auf die Förderung verzichtet.
    • Seit dem 1. Oktober 2024 beträgt die Beihilfe 6.000 €, jedoch nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Preises ohne Mehrwertsteuer für das Fahrzeug, dessen elektrischer Energieverbrauch 16 kWh/100 km nicht überschreitet, oder 3.000 €, wenn er zwischen 16 kWh/100 km und 18 kWh/100 km für jedes Fahrzeug liegt, das mindestens 3 Jahre gehalten wird. Seitdem ist auch eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1.500 € für Elektroautos, die älter als 3 Jahre sind, förderfähig.

  • Beihilfen für emissionsfreie Fahrzeuge
    • Befristete Beihilferegelung für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge von der Kategorie N2 und N3 rein elektrisch oder mit Wasserstoffzelle. Pro Jahr kann pro Unternehmen ein Beihilfeantrag gestellt werden, der vor der Bestellung gestellt werden muss. Der Höchstbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten (Differenz zwischen den Kosten des nichtelektrischen Äquivalents und denen der Elektrizität) berechnet und kann 60 % für kleine, 50 % für mittlere und 40 % für große Unternehmen betragen, wobei die Beihilfe pro Gruppe 300.000 € nicht überschreiten darf.

Hinweis: die Beihilfe wird nach der Zulassung des Fahrzeugs ausgezahlt.      

Beantragung von Beihilfen bei Strom- und Gasversorgern

Seit 2015 sind Strom- und Gasversorger im Rahmen des Verpflichtungssystems aufgefordert, Energieeinsparungen bei den Verbrauchern zu erzielen. Seitdem bieten die Energieversorger Unterstützung und Beratung sowie Förderprogramme für Verbraucher bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen an.

  • Die enoprimes stehen für die Verbesserung Ihrer Fahrzeugflotte zusätzlich zu einer staatlichen Beihilfe zur Verfügung.

In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden Mautgebühren für Elektrofahrzeuge ermäßigt, z.B.:

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